„Unmanned aerial vehicles“ bzw. „unbemannte Flugobjekte“ hört sich grundsätzlich nicht nach einer Spezies an, die in Steinbrüchen, Sand- und Kiesgruben oder auf Baustellen häufig anzutreffen ist. Im Rahmen der Digitalisierung haben aber Drohnen in diesen Bereichen immer mehr Einzug gehalten. Aufgrund der immer leichteren Bedienbarkeit, der einfachen Anwendung sowie der geringen Vorbereitungen werden Drohnen für Vermessungen, Lageaufnahmen oder Dokumentationen der „Ist-Situation“ heutzutage gerne verwendet. Durch den Einsatz von Drohnen können rasch Geländemodelle erstellt werden, ohne dass der Betrieb dabei unterbrochen werden muss. Wer allerdings kamerabestückte Drohnen steuert, egal ob privat oder gewerblich, hat dabei gewisse Vorgaben des Luftfahrtrechts zu beachten.

 

Seit dem Jahr 2021 gibt es einen neuen rechtlichen Rahmen, der bei der Anwendung von Drohnen zu beachten ist. Es handelt sich dabei um die neuen EU-Drohnen-Verordnungen, welche europaweit die Drohnennutzung regeln und die nationalen Regelungen vereinen. Die neuen Bestimmungen sind am 31.12.2020 in Kraft getreten, wobei hier einige Übergangsregelungen zu beachten sind. Unter anderem bleiben bereits erteilte nationale Bewilligungen bis längstens Ende 2021 gültig.

 

Das neue Regelwerk besteht aus zwei Verordnungen, die in die „VO zur Regelung vom Betrieb der Drohnen“ (VO EU 2019/947) und die „VO zur Konformität von Gerät und Hersteller“ (VO EU 2019/945) zu unterteilen sind.

 

Die neuen Rahmenbedingungen teilen die Drohnen in verschiedene Kategorien (offen, spezifisch und zertifiziert) und verpflichten nahezu alle Drohnenbetreiber dazu, sich bei der Austro Control (Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt) zu registrieren. Diese Registrierung ist mitunter die größte Neuerung, weil sie auch für Drohnen unter 250g gilt, sofern eine Kamera angebracht ist.

 

Im Rahmen dieser Registrierung erhält der Betreiber eine Registrierungsnummer, welche auf der Drohne angebracht werden muss. Um eine solche Registrierung abschließen zu können, ist allerdings eine abgeschlossene und gesetzeskonforme Drohnen-Haftpflichtversicherung notwendig. Die gültige Polizzennummer muss hier nämlich bereits beim Registrierungsprozess angeführt werden.

 

Übersteigt die Drohne das Gewicht von 250g, sind zusätzlich zur Registrierung auch ein Onlinekurs und eine Onlineprüfung abzulegen. Diese kann gratis auf der Dronespace-Homepage der Austro Control (www.dronespace.at) absolviert werden und besteht aus einem Multiple-Choice Test. Ab einem gewissen Drohnengewicht ist zusätzlich ein Flugtraining und eine Theorieprüfung zu absolvieren.

 

In der offenen Kategorie ist abgesehen von den oben genannten Voraussetzungen keine gesonderte Bewilligung notwendig. Dies betrifft v.a. Drohnen unter 25kg. In der Kategorie „offen“ darf mit einer solchen Drohne bis zu einer Höhe von 120m über Grund geflogen werden.

 

Die „offene“ Kategorie teilt sich in drei Unterkategorien ein – ob nah am Menschen, in sicherem Abstand zu Menschen oder weit weg von Menschen geflogen werden darf. Je nach Gewicht und technischer Ausstattung ist hier eine der drei Kategorien ausschlaggebend und regelt Anforderungen an Piloten und den Einsatz. In den Kategorien „spezifisch“ sowie „zertifiziert“ benötigt der Betreiber neben der Registrierung auch eine Bewilligung der Austro Control.

 

Die zweite VO behandelt die Konformität von Gerät und Hersteller. Gerätehersteller werden damit verpflichtet, die neu verkauften Drohnen nach der jeweiligen CE-Klasse zu kennzeichnen. Diese richtet sich vor allem nach dem Gewicht der Drohne. Bereits verwendete Drohnen ohne CE Kennzeichnung können durch eine Übergangsregelung bis 1.1.2023 weiterverwendet werden.