GASTBEITRAG VON DIPL. ING. ILSE WOLLANSKY, AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG

Die Abstimmung zwischen den Anforderungen zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe und anderen räumlichen Erfordernissen hat in Niederösterreich eine Tradition, die bis in die 1980er Jahre zurückreicht.

In Niederösterreich gibt es vor allem in den östlichen und südlichen Landesteilen einerseits ergiebige Vorkommen von Lockergestein, andererseits ist der Bedarf an Massenrohstoffen für den Hoch-und Tiefbau sehr groß. Dem „Wildwuchs“ an Abbaufeldern sollte daher ein Riegel vorgeschoben werden.

 

Verbindlicher Rahmen: Raumordnungsprogramme.

Davon ausgehend, legen seit rund 30 Jahren Regionale Raumordnungsprogramme jene Flächen fest, in denen ein Abbau von Fest- bzw. Lockergesteinen erfolgen kann. In diesen „Eignungszonen“, die mit Geologie und Hydrologie abgestimmt werden, ist eine Widmung als Materialgewinnungsstätte durch die Gemeinde nicht mehr erforderlich. Bei den regelmäßigen Novellen der Regionalen Raumordnungsprogramme erfolgt auch immer eine Neubewertung der Eignungszonen im Hinblick auf den Stand der Ausbeutung der Flächen bzw. eine entsprechende Ergänzung durch weitere Eignungszonen. Da es in Niederösterreich aber nicht für alle Landesteile ein Regionales Raumordnungsprogramm gibt, wurde ergänzend ein „Sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe“ erlassen. In diesem Raumordnungsprogramm sind in einer Anlage jene Gemeinden bzw. Gemeindeteile aufgezählt, in denen aus unterschiedlichen Gründen ein Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen nicht zulässig ist.

 

Fundierte Entscheidungsbasis: Vielfältige Überlegungen.

Die Gründe dafür sind sowohl naturschutzfachlicher, als auch hydrologischer Natur, es gilt aber auch, den Erholungswert der Landschaft zu berücksichtigen bzw. zu erhalten. In den deshalb festgelegten „Verbotszonen“ dürfen Widmungen als „Grünland-Materialgewinnungsstätte“ durch die Gemeinde nur dann erfolgen, wenn es sich um geringfügige Erweiterungen bzw. Arrondierungen bestehender Standorte handelt und vor allem folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Abstimmung des Materialabbaus auf den mittelfristigen Bedarf,
  • Erhaltung wertvoller Erholungsräume,
  • Sicherung des natürlichen Wasserhaushalts,
  • Vermeidung störender Einflüsse, insbesondere Lärm und Staub, auf gewidmetes Wohnbauland.

Außerhalb der „Verbotszonen“ ist der Abbau auch ohne Widmung durch die Gemeinden zulässig.

 

Interessensausgleich: klares Gesetz.

In den Verfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz vertritt die Raumordnung die Interessen des Landes und wird von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden im Zuge der Verhandlungen zur Stellungnahme aufgefordert.

 

Was bleibt: die „Abfallfrage“.

Eine Entwicklung, die für die Raumordnung zunehmend bemerkbar wird, ist das Recycling von Baurestmassen. Hier geht es dann vor allem um die Bereitstellung von „Bauland- Betriebsgebiet“ durch die Gemeinden, sowie um kluge Lösungen für den An- und Abtransport des Materials, um die Beeinträchtigungen für AnrainerInnen möglichst gering zu halten. Eine weitere Frage, ist der Umgang mit Bauschuttdeponien, die im Normalfall keiner Widmung bedürfen. Dieser Umstand wird von vielen Gemeinden als unbefriedigend empfunden.

 

Immer empfehlenswert: Dialog.

Nicht zuletzt deswegen empfiehlt sich beim Thema Materialgewinnung und den damit verbundenen Begleitszenarien ein strukturierter Dialog zwischen Unternehmen und Gemeinden einerseits sowie mit den zuständigen Behörden und der Bevölkerung andererseits.